Einkommensteuerreform 2027: Was Arbeitgeber und Unternehmer jetzt wissen sollten
Die steuerlichen Rahmenbedingungen für 2027 nehmen konkrete Formen an. Am 2. September 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Vorgesehen sind unter anderem ein neuer Einkommensteuertarif, ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Änderungen beim Kindergeld. Für Unternehmen besonders interessant sind jedoch zwei weniger öffentlichkeitswirksame Punkte: Die Pauschsteuer auf Minijobs soll von 2 auf 5 Prozent steigen, während Arbeitgeber bei Sonn- und Feiertagsarbeit künftig höhere steuerfreie Zuschläge zahlen könnten.
Wer bereits Budgets, Gehälter oder Personalmodelle für 2027 plant, sollte die vorgesehenen Änderungen deshalb frühzeitig kennen.
Wichtig: Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet. Gegenwärtig liegt ein Regierungsentwurf vor. Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind weiterhin möglich.
Das Wichtigste in Kürze
- Die einheitliche Pauschsteuer für entsprechend begünstigte Minijobs soll ab 2027 von 2 auf 5 Prozent steigen.
- Bei steuerfreien Sonn- und Feiertagszuschlägen soll der maximal berücksichtigungsfähige Grundlohn von 50 auf 75 Euro je Stunde angehoben werden. Für Nachtarbeit soll es dagegen bei 50 Euro bleiben.
- Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von derzeit 1.230 auf 1.430 Euro steigen.
- Der Einkommensteuertarif soll verändert werden: Der 45-Prozent-Steuersatz soll bereits ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen greifen; ab 280.000 Euro sieht der Regierungsentwurf einen Steuersatz von 47 Prozent vor.
- Die Änderungen sollen nach dem Regierungsentwurf überwiegend zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Was ist der aktuelle Rechtsstand?
Am 2. September 2026 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Damit ist das Vorhaben einen wesentlichen Schritt weiter als ein bloßer Referentenentwurf. Es muss jedoch noch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.
Unternehmen sollten daher noch keine unwiderruflichen Entscheidungen allein auf Grundlage der geplanten Regelungen treffen. Für die Budget- und Personalplanung 2027 ist es aber sinnvoll, die Änderungen bereits in Szenarien einzubeziehen.
Minijobs: Pauschsteuer soll von 2 auf 5 Prozent steigen
Eine der für Arbeitgeber praktisch wichtigsten Änderungen versteckt sich in § 40a EStG.
Nach geltendem Recht kann der Arbeitgeber bei bestimmten geringfügigen Beschäftigungen eine einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. Darin sind Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer enthalten.
Der Regierungsentwurf sieht vor, diesen Satz ab 2027 auf 5 Prozent anzuheben.
Das klingt zunächst nach einer kleinen Veränderung. Bei mehreren Minijobbern kann sich daraus jedoch ein spürbarer zusätzlicher Personalaufwand ergeben.
Vereinfachtes Beispiel: Was kostet die höhere Pauschsteuer?
Ein Unternehmen beschäftigt zehn Minijobber mit jeweils 550 Euro monatlichem Arbeitsentgelt. Es wird vereinfachend unterstellt, dass sämtliche Voraussetzungen für die einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG erfüllt sind.
Bei einem Mitarbeiter ergibt sich:
Bisher bei 2 Prozent:
550 Euro × 2 % = 11 Euro Pauschsteuer pro Monat
Nach dem Regierungsentwurf bei 5 Prozent:
550 Euro × 5 % = 27,50 Euro Pauschsteuer pro Monat
Mehrbelastung:
16,50 Euro monatlich bzw. 198 Euro jährlich pro Mitarbeiter
Bei zehn vergleichbaren Beschäftigungsverhältnissen wären dies isoliert betrachtet 1.980 Euro zusätzliche Pauschsteuer pro Jahr.
Das Beispiel berücksichtigt bewusst ausschließlich die Änderung der Pauschsteuer. Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen, Unfallversicherung und sonstige Arbeitgeberkosten sind nicht eingerechnet.
Was sollten Arbeitgeber prüfen?
Unternehmen mit vielen geringfügig Beschäftigten sollten die Personalkostenplanung für 2027 nicht einfach auf Basis der bisherigen Prozentsätze fortschreiben.
Dabei sollte nicht nur gefragt werden, ob ein Minijob weiterhin wirtschaftlich sinnvoll ist. Je nach Tätigkeit und Arbeitszeit kann auch zu prüfen sein, ob ein anderes Beschäftigungsmodell langfristig besser passt. Eine Umgestaltung sollte allerdings niemals ausschließlich anhand des Steuersatzes erfolgen; Arbeits-, sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtliche Folgen müssen zusammen betrachtet werden.
Sonn- und Feiertagszuschläge: Höhere steuerfreie Grenze geplant
Eine gegenläufige Entwicklung sieht der Entwurf bei Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit vor.
Nach § 3b EStG können zusätzlich zum Grundlohn gezahlte Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei bleiben. Für Sonntagsarbeit sind beispielsweise grundsätzlich bis zu 50 Prozent des maßgebenden Grundlohns begünstigt. Der für die Berechnung maßgebende Stunden-Grundlohn ist nach geltendem Recht auf 50 Euro begrenzt.
Der Regierungsentwurf sieht ab 2027 eine Differenzierung vor:
- Nachtarbeit: weiterhin höchstens 50 Euro Grundlohn je Stunde,
- Sonn- und Feiertagsarbeit: bis zu 75 Euro Grundlohn je Stunde.
Gerade für höher vergütete Fachkräfte kann sich daraus zusätzlicher Spielraum ergeben.
Beispiel: Sonntagsarbeit bei 60 Euro Stundenlohn
Ein Arbeitnehmer erhält einen laufenden Grundlohn von 60 Euro pro Stunde und arbeitet an einem Sonntag acht Stunden. Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber den nach § 3b EStG begünstigten Sonntagszuschlag von 50 Prozent.
Nach derzeitiger Regelung:
Für die Steuerfreiheit wird der Grundlohn auf 50 Euro begrenzt.
50 Euro × 50 % × 8 Stunden = 200 Euro maximal steuerfreier Sonntagszuschlag
Nach dem Regierungsentwurf ab 2027:
Da der tatsächliche Grundlohn von 60 Euro unterhalb der geplanten 75-Euro-Grenze liegt:
60 Euro × 50 % × 8 Stunden = 240 Euro maximal steuerfreier Sonntagszuschlag
Damit könnten in diesem vereinfachten Beispiel 40 Euro zusätzlich lohnsteuerfrei bleiben.
Voraussetzung bleibt unter anderem, dass es sich um tatsächlich geleistete begünstigte Arbeit handelt und der Zuschlag zusätzlich zum Grundlohn gezahlt wird. Eine pauschale Umwandlung normalen Gehalts in steuerfreie Zuschläge funktioniert nicht.
Achtung: Steuerfreiheit und Sozialversicherungsfreiheit sind nicht dasselbe
Bei Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen sollten Arbeitgeber Lohnsteuer und Sozialversicherung getrennt prüfen.
Nach derzeitiger Sozialversicherungsentgeltverordnung werden steuerfreie Zuschläge grundsätzlich nur insoweit auch sozialversicherungsrechtlich privilegiert, wie sie auf einem Grundlohn von höchstens 25 Euro je Stunde beruhen.
Der Regierungsentwurf enthält auch hierzu Änderungen. Insbesondere soll bei Sonn- und Feiertagszuschlägen eine besondere Behandlung für tarifvertraglich geregelte Zuschläge vorgesehen werden. Die genaue sozialversicherungsrechtliche Wirkung hängt jedoch von den konkreten Voraussetzungen ab.
Unternehmen sollten deshalb nicht aus der geplanten höheren lohnsteuerlichen 75-Euro-Grenze schließen, dass ein Zuschlag automatisch in gleicher Höhe sozialversicherungsfrei wäre.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt auf 1.430 Euro
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von derzeit 1.230 Euro auf 1.430 Euro jährlich steigen. Die Bundesregierung erwartet dadurch nicht nur eine steuerliche Entlastung, sondern auch eine Vereinfachung für Arbeitnehmer, deren tatsächliche Werbungskosten den Pauschbetrag nicht überschreiten.
Für Arbeitgeber besteht insoweit regelmäßig kein eigener Gestaltungsauftrag. Die Änderung ist aber bei Nettolohnberechnungen und Vergütungsvergleichen für 2027 zu berücksichtigen.
Neuer Einkommensteuertarif: Für Unternehmer und Geschäftsführer relevant
Der Regierungsentwurf sieht zugleich deutliche Änderungen am Tarif vor.
Für 2027 soll der Grundfreibetrag auf 12.564 Euro steigen. Die zweite Progressionszone soll bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 Euro reichen. Anschließend soll grundsätzlich der 42-Prozent-Tarif greifen.
Am oberen Ende des Tarifs ist dagegen eine Mehrbelastung geplant:
- ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen: 45 Prozent,
- ab 280.000 Euro zu versteuerndem Einkommen: 47 Prozent.
Für Gesellschafter-Geschäftsführer und Unternehmer mit hohen persönlichen Einkünften kann dies bei der Steuerplanung relevant werden. Dabei sollte aber nicht vorschnell versucht werden, Einkünfte lediglich aus Tarifgründen zeitlich zu verlagern. Bei Gewinnausschüttungen einer GmbH gelten beispielsweise andere Besteuerungsregeln als für Geschäftsführergehälter oder Einzelunternehmereinkünfte.
Die Auswirkungen müssen deshalb immer im konkreten Gesamtmodell gerechnet werden.
Auch Handwerkerleistungen sollen weniger stark gefördert werden
Außerhalb des Unternehmensbereichs enthält der Entwurf eine weitere Änderung, die Unternehmer auch privat betreffen kann.
Nach geltendem Recht können begünstigte Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt mit 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro, direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.
Nach dem Regierungsentwurf soll die Steuerermäßigung ab 2027 auf 15 Prozent und höchstens 900 Euro sinken.
Wer ohnehin größere begünstigte Arbeiten am privaten Eigenheim plant, sollte nach einer Verabschiedung des Gesetzes deshalb prüfen, ob der Leistungs- und Zahlungszeitpunkt steuerlich relevant werden kann. Dabei dürfen wirtschaftliche, handwerkliche und vertragliche Gesichtspunkte nicht einer rein steuerlichen Terminplanung untergeordnet werden.
Welche Unternehmen sollten jetzt besonders aufmerksam sein?
Die geplante Reform ist insbesondere relevant für Unternehmen,
- die mehrere Minijobber beschäftigen,
- die regelmäßig Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit vergüten,
- die über neue Mitarbeiter-Vergütungsmodelle für 2027 nachdenken,
- die hoch vergütete Fach- und Führungskräfte beschäftigen,
- deren Gesellschafter-Geschäftsführer hohe persönliche Einkünfte erzielen,
- oder die gerade ihre Lohn- und Personalkostenbudgets für 2027 erstellen.
Für Unternehmen mit Schichtbetrieb, Gastronomie, Pflege, Produktion, IT-Bereitschaftsdiensten oder anderen Arbeitsmodellen außerhalb klassischer Bürozeiten können insbesondere die geplanten Änderungen bei den Zuschlägen relevant sein.
Gestaltungsmöglichkeiten: Was kann bereits vorbereitet werden?
1. Minijob-Kosten für 2027 neu kalkulieren
Bei mehreren geringfügig Beschäftigten sollte in der Budgetplanung bereits ein Szenario mit einer 5-prozentigen Pauschsteuer berücksichtigt werden.
2. Sonn- und Feiertagszuschläge überprüfen
Arbeitgeber sollten prüfen, ob bestehende Vergütungsmodelle die gesetzlichen Voraussetzungen des § 3b EStG vollständig erfüllen und ob die geplante höhere Grenze tatsächlich genutzt werden könnte.
3. Lohnsteuer und Sozialversicherung getrennt betrachten
Gerade bei Zuschlägen können unterschiedliche Bemessungsgrenzen gelten. Ein steuerfreier Betrag ist nicht zwangsläufig vollständig beitragsfrei.
4. Geschäftsführervergütung nicht isoliert optimieren
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern sollten Gehalt, Tantieme, betriebliche Altersversorgung und Ausschüttungen in einer Gesamtbetrachtung analysiert werden. Der neue Einkommensteuertarif ist hierbei nur ein Faktor unter mehreren.
Typische Fehler
Den Regierungsentwurf bereits wie geltendes Recht behandeln:
Die Reform ist am 3. September 2026 noch nicht abgeschlossen. Bis zur Verkündung können sich einzelne Regelungen ändern.
Nur den Bruttolohn betrachten:
Eine Erhöhung der Minijob-Pauschsteuer betrifft die Arbeitgeberkosten, auch wenn der vereinbarte Bruttolohn unverändert bleibt.
Steuerfreie Zuschläge pauschal vereinbaren:
§ 3b EStG verlangt tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Die erforderlichen Arbeitszeiten müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
Steuerfreiheit mit Beitragsfreiheit gleichsetzen:
Insbesondere bei höheren Stundenlöhnen gelten sozialversicherungsrechtlich eigene Regeln.
Checkliste für die Planung 2027
- Prüfen Sie, wie viele Minijobber im Unternehmen beschäftigt werden.
- Kalkulieren Sie die mögliche Erhöhung der Pauschsteuer von 2 auf 5 Prozent.
- Identifizieren Sie Mitarbeiter mit regelmäßiger Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit.
- Prüfen Sie Arbeitsverträge und Zuschlagsregelungen.
- Stellen Sie eine belastbare Arbeitszeitdokumentation sicher.
- Trennen Sie bei der Prüfung Lohnsteuer und Sozialversicherung.
- Aktualisieren Sie Personalbudgets und Nettolohnberechnungen für 2027.
- Prüfen Sie bei Gesellschafter-Geschäftsführern die Gesamtvergütung.
- Beobachten Sie das weitere Gesetzgebungsverfahren.
Wann sollen die Änderungen gelten?
Nach dem Regierungsentwurf soll das Gesetz grundsätzlich am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die entsprechenden lohnsteuerlichen Regelungen sollen erstmals auf laufenden Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2026 enden. Einzelne weitere Änderungen sind erst für 2028 vorgesehen.
Ob diese Termine unverändert Gesetz werden, muss nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens erneut geprüft werden.
Fazit
Die Einkommensteuerreform 2027 ist für Arbeitgeber mehr als eine bloße Anpassung des Einkommensteuertarifs. Die geplante Erhöhung der Minijob-Pauschsteuer kann zusätzliche Personalkosten verursachen. Gleichzeitig kann die höhere Bemessungsgrenze für steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge bei bestimmten Arbeitnehmern neue Möglichkeiten für eine attraktive und steuerlich effiziente Vergütung eröffnen.
Unternehmen sollten die Reform deshalb in ihre Personal- und Lohnplanung für 2027 aufnehmen, gleichzeitig aber den endgültigen Gesetzesbeschluss abwarten.
JHP begleitet Unternehmen bei der laufenden Lohnabrechnung und bei der steuerlich und sozialversicherungsrechtlich abgestimmten Gestaltung von Vergütungsstrukturen. Gerade bei Minijobs, Zuschlagsmodellen und Gesellschafter-Geschäftsführern empfiehlt sich eine Betrachtung des gesamten Vergütungssystems.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die dargestellten Neuregelungen beruhen auf dem Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 und können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern.
Stand: 4. September 2026

