Steuernachzahlungen könnten ab 2027 deutlich teurer werden. Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 sieht vor, den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen von derzeit 1,8 Prozent auf 3,6 Prozent pro Jahr zu verdoppeln. Der Gesetzentwurf wurde am 30. September 2026 als Bundestagsdrucksache 21/8283 in den Bundestag eingebracht. Am 2. Oktober hat der Bundestag die geplante Zinserhöhung ausdrücklich als einen wesentlichen Bestandteil des Jahressteuergesetzes hervorgehoben.
Für Unternehmen ist dabei ein Detail besonders wichtig: Entscheidend soll nicht das Steuerjahr sein, sondern der Verzinsungszeitraum. Auch eine Nachzahlung für ein älteres Jahr kann deshalb teilweise oder vollständig dem höheren Zinssatz unterliegen, wenn der Zinslauf in das Jahr 2027 hineinreicht.
Noch handelt es sich um einen Gesetzentwurf. Die Erhöhung ist am 5. Oktober 2026 noch nicht geltendes Recht.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach geltendem Recht betragen Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO seit 2019 0,15 Prozent pro Monat beziehungsweise 1,8 Prozent pro Jahr.
- Der Regierungsentwurf des JStG 2026 sieht für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2027 eine Verdopplung auf 0,3 Prozent monatlich beziehungsweise 3,6 Prozent jährlich vor.
- Betroffen können auch ältere Steuerjahre sein, wenn deren Zinslauf 2027 noch läuft.
- Unternehmen mit erwarteten Nachzahlungen sollten Vorauszahlungen, offene Steuererklärungen und bekannte Risiken aus Betriebsprüfungen frühzeitig überprüfen.
- Freiwillige Zahlungen vor einer endgültigen Steuerfestsetzung können unter den Voraussetzungen des § 233a Abs. 8 AO dazu führen, dass für die Zeit nach Zahlung keine beziehungsweise geringere Nachzahlungszinsen wirtschaftlich verbleiben.
Was sind Nachzahlungszinsen nach § 233a AO?
§ 233a AO soll einen Liquiditätsvorteil oder Liquiditätsnachteil ausgleichen, der dadurch entsteht, dass eine Steuer erst längere Zeit nach dem eigentlichen Besteuerungszeitraum endgültig festgesetzt wird.
Die Regelung erfasst insbesondere Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Führt die endgültige Festsetzung zu einer Nachzahlung, können Nachzahlungszinsen entstehen. Führt sie dagegen zu einer Erstattung, kann der Steuerpflichtige Erstattungszinsen erhalten.
Es handelt sich also ausdrücklich um ein symmetrisches System: Der vorgesehene höhere Zinssatz würde sowohl Nachzahlungen als auch Erstattungen betreffen.
Wie hoch sind die Steuerzinsen derzeit?
Nach geltendem § 238 Abs. 1a AO beträgt der Zinssatz für die Vollverzinsung nach § 233a AO 0,15 Prozent für jeden Monat, entsprechend 1,8 Prozent für ein volles Jahr.
Der Regierungsentwurf will diese Regelung zeitlich aufteilen:
- bis 31. Dezember 2018: 0,5 Prozent pro Monat,
- Januar 2019 bis 31. Dezember 2026: 0,15 Prozent pro Monat,
- ab 1. Januar 2027: 0,3 Prozent pro Monat.
Der Gesetzestext knüpft ausdrücklich an den Verzinsungszeitraum an.
Damit sollen ab 2027 jährlich 3,6 Prozent anfallen.
Wichtig: Diese geplante Änderung betrifft die Vollverzinsung nach § 233a AO. Andere steuerliche Zinsarten folgen teilweise anderen gesetzlichen Zinssätzen und dürfen nicht automatisch mit der neuen 3,6-Prozent-Regel gleichgesetzt werden.
Warum soll der Zinssatz steigen?
Die 1,8-Prozent-Regel wurde 2022 eingeführt, nachdem der zuvor deutlich höhere Zinssatz verfassungsrechtlich beanstandet worden war.
§ 238 Abs. 1c AO verpflichtet den Gesetzgeber, die Angemessenheit des Zinssatzes regelmäßig unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes zu überprüfen.
Die Bundesregierung begründet die nun geplante Erhöhung mit dem seit 2022 deutlich gestiegenen allgemeinen Zinsniveau. Nach der Gesetzesbegründung wird ein Mischwert aus Kredit- und Anlagezinsen zugrunde gelegt, weil derselbe Satz sowohl für Nachzahlungs- als auch für Erstattungszinsen gilt.
Wann beginnt der Zinslauf?
Grundsätzlich beginnt die Verzinsung 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.
Für einige zurückliegende Veranlagungszeiträume gelten wegen früherer Fristverlängerungen allerdings besondere Karenzzeiten. Für 2024 beginnt der allgemeine Zinslauf beispielsweise erst am 1. Juni 2026. Für 2025 greift grundsätzlich wieder die reguläre 15-Monats-Regel, sodass der Zinslauf regelmäßig am 1. April 2027 beginnt.
Gerade deshalb ist die geplante Änderung relevant: Eine Steuerfestsetzung für 2025, die erst deutlich nach April 2027 erfolgt, würde nach dem aktuellen Entwurf unmittelbar mit 3,6 Prozent pro Jahr verzinst.
Nicht nur Steuerjahr 2027 ist betroffen
Der häufigste Denkfehler wäre, anzunehmen, der höhere Zinssatz gelte lediglich für „Steuern 2027“.
Das ist nach dem aktuellen Gesetzesentwurf nicht vorgesehen.
Entscheidend ist vielmehr, in welchem Zeitraum die Verzinsung läuft. Eine Nachzahlung für 2024 kann daher zunächst mit 1,8 Prozent und ab dem 1. Januar 2027 mit 3,6 Prozent verzinst werden.
Der Gesetzentwurf sieht ausdrücklich unterschiedliche Zinssätze für die jeweiligen Zeiträume vor. Für die Vergangenheit soll es bei den bisherigen Zinssätzen bleiben.
Beispiel: 200.000 Euro Körperschaftsteuernachzahlung
Vereinfachtes Beispiel: Eine GmbH muss für das Jahr 2025 nach der späteren Körperschaftsteuerveranlagung 200.000 Euro nachzahlen. Der Steuerbescheid wird so spät wirksam, dass vom 1. April 2027 bis 31. Juli 2028 insgesamt 16 volle Monate zu verzinsen sind.
Unterstellt wird, dass das JStG 2026 unverändert verabschiedet wird.
Bei dem geplanten Zinssatz von 0,3 Prozent monatlich ergibt sich:
200.000 € × 0,3 % × 16 Monate = 9.600 € Nachzahlungszinsen.
Bei dem heutigen Satz von 0,15 Prozent wären es:
200.000 € × 0,15 % × 16 Monate = 4.800 €.
Die geplante Änderung würde die Belastung in diesem vereinfachten Beispiel somit um 4.800 Euro verdoppeln.
Das Beispiel berücksichtigt bewusst keine Besonderheiten bei Rundung, zwischenzeitlichen Zahlungen, Änderungen der Steuerfestsetzung oder sonstigen verfahrensrechtlichen Umständen.
Welche Unternehmen sollten jetzt besonders aufmerksam sein?
Der geplante Zinssatz ist besonders relevant für Unternehmen mit größeren Abweichungen zwischen laufenden Vorauszahlungen und der voraussichtlichen Jahressteuer.
Das kann beispielsweise der Fall sein bei:
- stark gestiegenen Unternehmensgewinnen,
- zu niedrig festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen,
- offenen Umsatzsteuerkorrekturen,
- Betriebsprüfungen mit erwarteten Mehrergebnissen,
- strittigen steuerlichen Gestaltungen,
- verspäteter Fertigstellung von Jahresabschlüssen oder Steuererklärungen.
Bei GmbHs und größeren Unternehmensgruppen können bereits einzelne Prüfungsfeststellungen zu erheblichen Nachzahlungen führen. Bei 3,6 Prozent jährlich gewinnt der Zeitfaktor entsprechend an Bedeutung.
Möglichkeit 1: Vorauszahlungen realistisch anpassen
Ein wichtiges Instrument ist die laufende Überprüfung der Vorauszahlungen.
Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung stellt klar, dass Vorauszahlungen innerhalb der gesetzlichen Grenzen von Amts wegen oder auf Antrag angepasst werden können. Für die Zinsberechnung sind grundsätzlich die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen maßgeblich.
Unternehmen sollten deshalb spätestens im Rahmen der Jahresendplanung vergleichen:
Voraussichtliche Jahressteuer – bereits festgesetzte Vorauszahlungen = mögliches Nachzahlungsrisiko.
Besteht eine erhebliche Lücke, kann geprüft werden, ob eine Anpassung wirtschaftlich sinnvoll und verfahrensrechtlich noch möglich ist.
Eine Erhöhung der Vorauszahlungen bedeutet zwar einen früheren Liquiditätsabfluss. Im Gegenzug kann sie spätere Nachzahlungen und damit potenzielle Zinsbelastungen reduzieren.
Möglichkeit 2: Freiwillige Zahlung bei bekannten Nachzahlungen prüfen
Besonders interessant ist § 233a Abs. 8 AO.
Ist bereits absehbar, dass eine spätere Steuerfestsetzung zu einer Nachzahlung führen wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine freiwillige Zahlung an das Finanzamt sinnvoll sein.
Die Steuerzinsen werden zwar formal zunächst nach den gesetzlichen Regeln berechnet. Nach § 233a Abs. 8 AO sind Nachzahlungszinsen jedoch insoweit nicht festzusetzen beziehungsweise zu erlassen, wie vor Wirksamwerden der Steuerfestsetzung bereits eine entsprechende Zahlung geleistet, vom Finanzamt angenommen und später auf die festgesetzte Steuer angerechnet wurde.
Der AEAO stellt hierzu klar, dass Nachzahlungszinsen wirtschaftlich grundsätzlich nur bis zum Eingang der freiwilligen Zahlung verbleiben sollen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gerade bei bekannten Mehrergebnissen einer Betriebsprüfung kann dieses Instrument relevant werden.
Eine freiwillige Zahlung sollte allerdings nicht ohne vorherige Abstimmung erfolgen. Steuerart, Zeitraum, erwartete Nachzahlung und Zahlungszuordnung müssen eindeutig sein.
Möglichkeit 3: Offene Steuererklärungen priorisieren
Eine frühere Abgabe der Steuererklärung stoppt den Zinslauf nicht automatisch. Maßgeblich ist grundsätzlich die wirksame Steuerfestsetzung.
Trotzdem kann eine frühzeitige und vollständige Erklärung dazu beitragen, den Zeitraum bis zum Bescheid zu verkürzen.
Unternehmen mit absehbar hohen Nachzahlungen sollten daher nicht unnötig bis zum Ende steuerlicher Abgabefristen warten, wenn sämtliche Abschlussarbeiten bereits erledigt sind.
Der umgekehrte Effekt gilt bei erwarteten Steuererstattungen: Da auch Erstattungszinsen künftig mit 3,6 Prozent vorgesehen sind, ist eine lange Bearbeitungszeit nicht ausschließlich nachteilig. Steuererklärungen künstlich zu verzögern, um Zinsen zu erzielen, ist dennoch kein sinnvolles Gestaltungsmodell und kann andere steuerliche Nachteile verursachen.
Möglichkeit 4: Betriebsprüfungsrisiken quantifizieren
Bei laufenden Betriebsprüfungen sollte das mögliche Mehrergebnis nicht erst bei der Schlussbesprechung berechnet werden.
Sinnvoll ist eine laufende Risikobetrachtung:
Welche Prüfungsfelder sind streitig? Welche Steuerbeträge könnten entstehen? Für welche Zeiträume läuft bereits die Verzinsung? Welcher Anteil fällt möglicherweise ab 2027 unter den höheren Zinssatz?
Ein potentielles Mehrergebnis von beispielsweise 500.000 Euro bekommt bei 3,6 Prozent Zinsen eine zusätzliche Liquiditätsdimension von bis zu 18.000 Euro je vollem Zinsjahr.
Gerade bei länger dauernden Prüfungen kann die Zinskomponente damit ein eigener Faktor bei der Entscheidung sein, ob eine freiwillige Zahlung geprüft werden sollte.
Typische Fehler
„Die 3,6 Prozent gelten erst für das Steuerjahr 2027.“
Nach dem Gesetzentwurf ist das falsch. Maßgeblich sind Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2027.
„Wenn ich die Steuererklärung abgebe, endet der Zinslauf.“
Nein. Grundsätzlich endet er erst mit Wirksamwerden der Steuerfestsetzung.
„Jede Zahlung ans Finanzamt stoppt automatisch die Verzinsung.“
Nein. Eine freiwillige Zahlung muss richtig zugeordnet und später auf die Steuerforderung angerechnet werden. Die Voraussetzungen des § 233a Abs. 8 AO sind zu beachten.
„Der neue Zinssatz gilt für alle Steuerzinsen.“
Nein. Die geplante Änderung betrifft den besonderen Zinssatz der Vollverzinsung nach § 233a AO.
„Nachzahlungszinsen steigen, Erstattungszinsen bleiben bei 1,8 Prozent.“
Auch das ist falsch. Der einheitliche Zinssatz gilt in beide Richtungen.
Checkliste für Unternehmen vor 2027
- Prüfen Sie für 2025 und 2026 die voraussichtliche Steuerbelastung.
- Vergleichen Sie diese mit den bereits festgesetzten Vorauszahlungen.
- Identifizieren Sie ältere offene Steuerjahre mit laufender Verzinsung.
- Erfassen Sie mögliche Mehrsteuern aus laufenden Betriebsprüfungen.
- Prüfen Sie rechtzeitig Anpassungsanträge für Vorauszahlungen.
- Prüfen Sie bei bereits bekannten Nachzahlungen eine freiwillige Zahlung nach § 233a Abs. 8 AO.
- Stellen Sie sicher, dass freiwillige Zahlungen eindeutig Steuerart und Zeitraum zugeordnet werden können.
- Priorisieren Sie Jahresabschlüsse und Steuererklärungen mit erheblichem Nachzahlungsrisiko.
- Berücksichtigen Sie die möglichen Zinsen in Liquiditäts- und Steuerrückstellungen.
- Beobachten Sie das weitere Gesetzgebungsverfahren zum JStG 2026.
Wie ist der aktuelle Gesetzgebungsstand?
Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 trägt die Bundestagsdrucksache 21/8283 vom 30. September 2026. Der Entwurf sieht den neuen Zinssatz ausdrücklich ab dem 1. Januar 2027 vor.
Am 5. Oktober 2026 ist die Änderung noch nicht verabschiedet und noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet.
Unternehmen sollten daher noch nicht so planen, als sei die Verdopplung bereits sicher. Aufgrund der möglichen finanziellen Auswirkungen ist es aber sinnvoll, den höheren Zinssatz bereits in Szenariorechnungen für offene Steuerpositionen einzubeziehen.
Fazit
Die geplante Verdopplung der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen von 1,8 auf 3,6 Prozent macht offene Steuerpositionen wieder deutlich relevanter für die Liquiditätsplanung.
Entscheidend ist vor allem, dass der höhere Zinssatz nicht erst für neue Steuerjahre wirken soll. Auch ältere Steuerfestsetzungen können betroffen sein, wenn ihr Verzinsungszeitraum in das Jahr 2027 hineinreicht.
Unternehmen sollten deshalb Vorauszahlungen, offene Veranlagungsjahre und mögliche Mehrergebnisse aus Betriebsprüfungen frühzeitig überprüfen. In geeigneten Fällen können angepasste Vorauszahlungen oder freiwillige Zahlungen die spätere Zinsbelastung reduzieren.
JHP unterstützt Unternehmen bei der laufenden Steuerplanung, der Berechnung von Vorauszahlungen sowie der Begleitung von Betriebsprüfungen und offenen Steuerverfahren. Die Leistungsbereiche laufende Steuerberatung, Jahresabschluss und Prüfungsbegleitung sind bei JHP ausdrücklich miteinander verzahnt.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die dargestellte Erhöhung des Zinssatzes beruht auf dem Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 und kann sich im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren noch ändern.
Stand: 5. Oktober 2026

