Wer Bitcoin oder Ether länger als ein Jahr hält, kann Kursgewinne bislang steuerfrei vereinnahmen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) will diese Regel für Kryptowerte abschaffen, die ab 2027 angeschafft werden. Noch ist das kein Gesetz, sondern ein Referentenentwurf.
Unabhängig davon gilt bereits: Seit 2026 erfassen Krypto-Plattformen die Transaktionen ihrer Nutzer und melden sie ab 2027 an die Finanzverwaltung. Das Jahresende 2026 ist deshalb ein guter Zeitpunkt, Ihre Bestände zu ordnen. Dieser Beitrag zeigt, was gilt, was geplant ist und was Sie jetzt tun können.
Das Wichtigste in Kürze
- Geltendes Recht: Gewinne aus dem Verkauf privat gehaltener Kryptowerte sind nach mehr als einem Jahr Haltedauer steuerfrei. Innerhalb eines Jahres sind sie steuerpflichtig, sofern alle privaten Veräußerungsgewinne des Jahres zusammen 1.000 Euro erreichen.
- Entwurf: Für Kryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden, sollen Gewinne unabhängig von der Haltedauer mit 25 Prozent Abgeltungsteuer belastet werden. Ältere Bestände sollen die Haltefrist behalten.
- Verfahrensstand: Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 14. Oktober 2026 nicht beschlossen. Ein neuer Termin ist nicht bekannt.
- Vorsicht beim Tausch: Kryptowerte, die nach dem Stichtag aus einem Altbestand eingetauscht werden, sollen nach dem Entwurf als neu angeschafft gelten.
- Bereits geltend: Plattformen melden die Transaktionen des Jahres 2026 bis zum 31. Juli 2027 an das Bundeszentralamt für Steuern.
Die aktuelle Rechtslage
Was heute gilt
Kryptowerte im Privatvermögen gelten steuerlich als „andere Wirtschaftsgüter“. Ein Verkauf ist ein privates Veräußerungsgeschäft, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Nach Ablauf dieser Frist ist der Gewinn steuerfrei.
Auch der Tausch einer Kryptowährung in eine andere gilt als Verkauf. Das hat das BMF in seinem Schreiben vom 6. März 2025 bestätigt. Lassen sich einzelne Einheiten nicht zuordnen, darf je Wallet unterstellt werden, dass die zuerst gekauften zuerst verkauft wurden („First in, first out“).
Gewinne innerhalb der Jahresfrist bleiben steuerfrei, wenn alle privaten Veräußerungsgewinne eines Jahres zusammen unter 1.000 Euro liegen. Das ist eine Freigrenze: Wird sie erreicht, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Verluste lassen sich nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen.
Was der Entwurf vorsieht
Das BMF hat den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen“ am 30. September 2026 an die Verbände versandt. Ein Referentenentwurf ist der erste Entwurf eines Ministeriums. Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat müssen sich noch damit befassen. Die wichtigsten Punkte:
- Erfasst werden „Tauschkryptowerte“ wie Bitcoin und Ether, nicht aber NFTs, Security Token oder bestimmte E-Geld-Token.
- Veräußerungsgewinne sollen ohne Haltefrist zu Einkünften aus Kapitalvermögen werden (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 EStG-E). Gleiches gilt für Erträge aus Lending und passivem Staking (§ 20 Abs. 1 Nr. 12 EStG-E).
- Die neuen Regeln sollen nur für Kryptowerte gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden oder zugehen. Ältere Bestände sollen nach bisherigem Recht behandelt werden.
- Ab 1. Januar 2028 sollen inländische Plattformen 25 Prozent Kapitalertragsteuer direkt einbehalten. Fehlen ihnen die Kaufdaten, soll der Abzug pauschal auf 50 Prozent des Verkaufserlöses berechnet werden.
Wie Verluste verrechnet und Alt- und Neubestände in einer Wallet zugeordnet werden, ist noch nicht abschließend geklärt. Ein Gesetzentwurf der Grünen zur Krypto-Besteuerung wurde am 8. Oktober 2026 im Bundestag abgelehnt. Das Vorhaben des BMF ist davon unabhängig.
Was schon jetzt gilt: Meldepflichten der Plattformen
Mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) hat Deutschland eine EU-Richtlinie umgesetzt, die oft als DAC8 bezeichnet wird. Seit dem 1. Januar 2026 müssen Krypto-Dienstleister Daten zu Käufen, Verkäufen und Tauschvorgängen ihrer Nutzer erfassen. Die erste Meldung für 2026 geht bis zum 31. Juli 2027 an das Bundeszentralamt für Steuern. Bestandskunden müssen ihrer Plattform bis zum 1. Januar 2027 eine Selbstauskunft mit Steuer-Identifikationsnummer geben. Fehlt sie, können Transaktionen gesperrt werden.
Wer ist betroffen?
- Privatanleger mit Bitcoin, Ether und anderen Kryptowährungen, vor allem mit laufenden Sparplänen,
- Freiberufler, IT-Fachleute und Unternehmer, die privat in Kryptowerte investieren,
- Anleger, die Kryptowerte verleihen oder Staking betreiben.
Nicht betroffen von der geplanten Änderung sind Kryptowerte im Betriebsvermögen oder in einer GmbH. Dort sind Gewinne schon heute unabhängig von einer Haltefrist steuerpflichtig.
Beispiel: Stichtag und Tausch
Das Beispiel ist vereinfacht. Annahmen: Die Anlegerin ist ledig und zahlt keine Kirchensteuer. Ihr Sparer-Pauschbetrag ist durch andere Kapitalerträge bereits ausgeschöpft. Der Entwurf wird unverändert Gesetz. Die Kurse sind frei gewählt.
- Fall 1 – Kauf im Dezember 2026: Sie kauft Bitcoin für 20.000 Euro und verkauft sie im Februar 2029 für 32.000 Euro. Altbestand, Haltefrist abgelaufen: Gewinn 12.000 Euro, Steuer 0 Euro.
- Fall 2 – Kauf im Januar 2027: Gleicher Kauf und Verkauf, aber nach dem Stichtag. Neubestand: Gewinn 12.000 Euro, Steuer nach Entwurf 3.165 Euro.
- Fall 3 – Tausch im März 2027: Sie besitzt seit 2025 Bitcoin (Kaufpreis 30.000 Euro), tauscht diese in Ether im Wert von 45.000 Euro und verkauft die Ether 2029 für 50.000 Euro. Der Tausch ist steuerfrei, die Ether sind Neubestand: Gewinn 5.000 Euro, Steuer nach Entwurf 1.318,75 Euro.
Die Steuer in Fall 2 setzt sich aus 25 Prozent Abgeltungsteuer (3.000 Euro) und 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf (165 Euro) zusammen. In Fall 3 bleibt der Tausch selbst steuerfrei, weil die Bitcoin länger als ein Jahr gehalten wurden. Hätte die Anlegerin die Bitcoin behalten und später verkauft, wäre der Gewinn nach dem Entwurf steuerfrei geblieben.
Handlungsalternativen und Gestaltungsmöglichkeiten
Die folgenden Optionen sind im Einzelfall zu prüfen. Sie setzen eine saubere Dokumentation voraus und ersetzen keine Anlageentscheidung.
Bestände lückenlos dokumentieren
Halten Sie für jede Position Kaufdatum, Menge, Preis und Plattform oder Wallet fest. Sichern Sie Transaktionsexporte jetzt, solange die Plattformen sie bereitstellen. Wer Altbestände nicht belegen kann, riskiert nach dem Entwurf den pauschalen Steuerabzug auf 50 Prozent des Erlöses.
Alt- und Neubestände trennen
Wer ab 2027 weiter kauft, kann Neukäufe in einer eigenen Wallet oder auf einem eigenen Konto führen. Wie Bestände in einer gemischten Wallet zugeordnet werden, soll erst später geregelt werden. Eine Trennung erleichtert den Nachweis in jedem Fall.
Geplante Käufe zeitlich prüfen
Wer ohnehin investieren will, kann prüfen, ob der Kauf vor oder nach dem Jahreswechsel erfolgt. Stichtag und Bestandsschutz können sich im Gesetzgebungsverfahren aber noch ändern. Zudem kann ein Kursverlust jeden Steuervorteil übersteigen. Ein Kauf allein wegen des Entwurfs ist nicht ratsam.
Umschichtungen bewusst planen
Ein Tausch nach dem Stichtag würde aus einem Altbestand einen Neubestand machen. Auch Staking-Erträge, die nach 2026 zufließen, wären Neubestand. Prüfen Sie geplante Umschichtungen deshalb vorher.
Jahresende 2026 nach geltendem Recht nutzen
Achten Sie auf die Freigrenze von 1.000 Euro. Verluste innerhalb der Jahresfrist lassen sich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen.
Frühere Jahre prüfen
Wer in Vorjahren steuerpflichtige Krypto-Gewinne nicht erklärt hat, sollte das vor den ersten Meldungen klären. Je nach Fall kommen eine Berichtigung oder eine Selbstanzeige in Betracht; der Zeitpunkt ist dabei entscheidend.
Chancen, Grenzen und typische Fehler
Eine Chance liegt für kurzfristige Anleger: Gewinne innerhalb eines Jahres werden heute mit dem persönlichen Steuersatz von bis zu 45 Prozent besteuert. Nach dem Entwurf gälten für Neubestände 25 Prozent.
Die Grenzen: Es handelt sich um einen Entwurf. Stichtag, Verlustverrechnung und Einzelheiten können sich noch ändern.
Typische Fehler in der Praxis:
- Der Entwurf wird wie geltendes Recht behandelt.
- Der Tausch von Kryptowerten untereinander wird nicht als Verkauf erfasst.
- Die Freigrenze von 1.000 Euro wird mit einem Freibetrag verwechselt.
- Kaufbelege und Exporte werden nicht gesichert.
- Die Selbstauskunft gegenüber der Plattform wird versäumt.
Checkliste: Ihre nächsten Schritte
- Alle Wallets und Plattformkonten auflisten.
- Transaktionshistorien exportieren und sicher ablegen.
- Altbestände mit Kaufdatum und Kaufpreis dokumentieren.
- Für Käufe ab 2027 eine getrennte Wallet erwägen.
- Selbstauskunft mit Steuer-Identifikationsnummer bei der Plattform abgeben.
- Gewinne und Verluste 2026 vor Jahresende abgleichen.
- Geplante Tausch- und Stakingvorgänge auf ihre Folgen prüfen.
- Vorjahre auf nicht erklärte Gewinne prüfen.
Wichtige Termine
- 31.12.2026 – Stichtag: Bis dahin angeschaffte Kryptowerte behalten die Haltefrist (Entwurf)
- 01.01.2027 – Selbstauskunft von Bestandskunden gegenüber der Plattform (geltendes Recht)
- 01.01.2027 – Anwendungsbeginn der neuen Besteuerung (Entwurf)
- 31.07.2027 – Erste Meldung der Plattformen für 2026 an das Bundeszentralamt für Steuern (geltendes Recht)
- 01.01.2028 – Steuerabzug durch inländische Plattformen (Entwurf)
Fazit
Noch gilt die Haltefrist von einem Jahr uneingeschränkt. Ob und mit welchem Stichtag sie für Neukäufe entfällt, entscheidet erst der Gesetzgeber. Sicher ist dagegen, dass die Finanzverwaltung ab 2027 deutlich mehr über Krypto-Transaktionen erfährt. Wer seine Bestände jetzt dokumentiert und trennt, ist für beide Entwicklungen vorbereitet.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.
Stand: 28. Oktober 2026

